Ab dem 01.01.2022 wird der Arbeitgeberzuschuss zur Pflicht, wenn der Arbeitgeber dadurch einen Vorteil in der Sozialversicherung hat. Der Arbeitgeber muss mindestens die Einsparung bzw. 15% als Zuschuss zur bAV leisten. § 1a BetrAVG und § 26a BetrAVG bilden dafür die Rechtsgrundlage.

Für die Umstellung gibt es zwei denkbare Szenarien:

  1. Der bisherige Beitrag wird durch 115 geteilt und in zwei Teile (AG = 15 und AN = 100) aufgeteilt oder
  2. Es wird zusätzlich ein neuer bAV-Vertrag über 15% der bisherigen Vertragssumme abgeschlossen.
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