Minijobs können mit ihren Steuermerkmalen (ELStAM) oder einer Pauschalsteuer von 2% abgerechnet werden. Ab 01.01.2022 muss in den Entgeltmeldungen an die Minijobzentrale auch die Steueridentifikationsnummer angegeben werden.

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Minijobs können mit ihren Steuermerkmalen (ELStAM) oder einer Pauschalsteuer von 2% abgerechnet werden. Ab 01.01.2022 muss in den Entgeltmeldungen an die Minijobzentrale auch die Steueridentifikationsnummer angegeben werden.