Das Bundesfinanzministerium hat am 07.11.2019 ein BMF-Schreiben zum „Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020“ veröffentlicht. Ab 01.01.2020 nehmen auch im Ausland lebende Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren teil. Sollte dem Arbeitnehmer noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden sein (siehe letzte Papier-Bescheinigung), kann auch der Arbeitgeber diese dem Betriebsstätten-Finanzamt betragen.
Den Antrag finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de und dann unter Steuerformulare -> Lohnsteuer -> 010250 Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt. Sie können auch die Formularnummer in der Suche eingeben.