Da sich der Mindeststundenlohn ab 01.10.2022 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro erhöht, wurde auch die monatliche Grenze für Minijobs auf 520 Euro angepasst. Zukünftig ist diese Grenze dynamisch. D.h. bei jeder Mindestlohnänderung wird sich auch die Minijob-Grenze erhöhen. Dabei wird von einer 10-Stunden-Woche für den Minijob ausgegangen.

Regelungen beim „unvorsehbaren Überschreiten“ ändern sich

Zu einem unvorsehbaren Überschreiten der 520-Euro-Grenze kann es kommen, wenn ein Minijob z.B. Mehrarbeit durch eine Krankheitsvertretung leistet oder ein unerwartet großer Auftrag kurzfristig abgearbeitet werden muss. Auch die Zahlung einer vorher ungeplanten Prämie kann dies sein. Eine Urlaubsvertretung wäre allerdings ein vorhersehbares Ereignis und diese Regelung daher nicht anwendbar.

Bisher konnte ein Minijob bis zu dreimal die 450-Euro-Grenze ohne Deckelung des Entgeltes in einem Zeitjahr (die vergangenen 12 Monate) überschreiten. Ab dem 01.10.2022 darf dies nur zweimal geschehen und das überschreitende Entgelt ist auf maximal die Minijob-Grenze begrenzt (aktuell 520 Euro). Ein Minijob darf in 12 Monaten daher aktuell maximal 7.280 Euro (12 x 520 + 520 + 520) verdienen. Überschreitet der Minijobber die Vorgaben, ist er voll sozialversicherungspflichtig zu versichern und auch die 2%-Pauschalsteuer kann nicht mehr angewendet werden.

Was ist bei schwankenden Entgelten zu beachten?

Für Minijobs, bei denen kein festes, monatliches Entgelt vereinbart wurde (z.B. Stundenlöhner), muss der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Schätzung oder Durchschnittsberechnung durchführen und diese für eine spätere Prüfung schriftlich festhalten. Das prognostizierte Jahresentgelt darf für einen Minijobber den Betrag von 6.240 Euro nicht übersteigen. Eine Prognose ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, zu Jahresbeginn und bei jeder Vertragsänderung neu, in die Zukunft gerichtet, zu erstellen.

Übersteigt später der tatsächliche Einsatz die Prognose, bleibt der Status als Minijob erhalten, wenn die Prognose gewissenhaft durchgeführt wurde. Dies wird durch Prüfer der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung kontrolliert. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Sie für die Einhaltung der Grenzen verantwortlich sind. Das Lohnzentrum übernimmt diesbezüglich keine Prüfung oder Haftung.

Bestandschutz für bisher sv-pflichtige Mitarbeiter

Durch die Verschiebung der Minijobgrenze auf 520 Euro würden alle bisher sv-pflichtigen Mitarbeiter mit einem durchschnittlichen, monatlichen Entgelt von 450,01 bis 520 Euro zu Minijobs. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber einen bis zum 31.12.2023 befristeten Bestandschutz eingeführt. Die betroffenen Mitarbeiter bleiben weiterhin in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bis längstens zum 31.12.2023 pflichtig versichert, wenn sie keine Familienversicherung in Anspruch nehmen können. In der Rentenversicherung gibt es keinen Bestandschutz, da hier die Möglichkeit der Höherversicherung für Minijobber schon gegeben ist.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht – also dem Bestandschutz – ist auf Antrag möglich. Dieser muss nur beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Übergangsbereich wird auf 1.600 Euro ausgeweitet

Bisher wurde der Übergangsbereich für Entgelte von 450,01 bis 1300,00 Euro angewendet. Der Bereich erweitert sich nun von 520,01 bis 1.600,00 Euro. Im Übergangsbereich zahlen die Mitarbeiter weniger SV-Beiträge. Die Arbeitgeber übernehmen nun diese Minderung und zahlen mehr SV-Beiträge als bei üblichen sv-pflichtigen Mitarbeitern.