Das Bundesfamilienministerium, das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesarbeitsministerium haben gemeinsam ein Orientierungspapier veröffentlicht, um für Arbeitgeber und Krankenkassen Klarheit in speziellen Sachfragen zur Kombination von Mutterschutz und Kurzarbeit zu geben.

„Nach der Rechtsauffassung der drei genannten Bundesministerien sind beim zeitlichen Zusammenfallen von Beschäftigungsverboten und Kurzarbeit in allen Konstellationen Mutterschaftsleistungen zu
erbringen. Insbesondere ist der Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) – entgegen einer in der Rechtsliteratur vertretenen Meinung – auch bei Kurzarbeit zu gewähren. An Frauen, die sich in den Schutzfristen
vor und nach der Entbindung gemäß § 3 MuSchG befinden, sind durch die Krankenkasse Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) und durch den Arbeitgeber der Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG) zu zahlen.“

Das gesamte Papier finden Sie hier.

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