Der GKV-Spitzenverband hat am 25.03.2020 ein Rundschreiben zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte sind:

  1. Die Maßnahmen gelten für März und April 2020
  2. Auf Antrag des Arbeitgebers können SV-Beiträge gestundet werden (also je Krankenkasse)
  3. In diesem Zeitraum werden auch keine Säumnis- oder Mahngebühren erhoben
  4. Vorrangig sind Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen
  5. Der Arbeitgeber muss eine glaubhafte Erklärung über den erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie abgeben
  6. Stundung gilt bis zur Gewährung von Kurzarbeitergeld

Das Rundschreiben finden Sie hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf

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