Im September soll eine einmalige Energiepreispauschale über 300 Euro an alle unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 EStG ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in Deutschland keinen Anspruch auf die Pauschale haben.

Für alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Pauschale auszuzahlen. Es erhalten nur die Arbeitnehmer eine Pauschale, die am 01.09.2022 (Stichtag) im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch Minijobs mit 2%-Pauschalsteuer können in den Genuss kommen, wenn sie schriftlich erklären, dass es ihr erstes Dienstverhältnis ist.

Arbeitnehmer, die nach dem 01.09.2022 eintreten oder mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden, erhalten keine Pauschale. Die Energiepreispauschale ist als sonstiger Bezug steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, die Arbeitnehmer erhalten die Pauschale abzüglich der individuellen Lohnsteuer (ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ausgezahlt.

Aktuell soll die Erstattung dieser Energiepreispauschale über die Lohnsteuer-Anmeldung für August (bzw. 3. Quartal- oder Jahresmeldung) erfolgen.