Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung werden ab 01.07.2023 wie folgt angepasst:
Der Arbeitgeber trägt immer einen Anteil von 1,70%. Arbeitnehmer werden ab dem zweiten Kind mit jeweils 0,25% je Kind entlastet. In Sachsen gelten abweichende Beitragssätze.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Bis 30.06.2025 sind keine Nachweise erforderlich. Sie können die Angaben des Mitarbeiters ohne weitere Prüfung verwenden. Bis 01.03.2025 soll eine digitale Abrufmöglichkeit für den Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro geschaffen werden.
Bis zu welchem Kindesalter werden die Kinder beachtet?
Der Abschlag ab dem zweiten Kind gilt bis zum Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Auch verstorbene Kinder werden bis zu ihrem fiktiven 25. Lebensjahr mitgezählt.
Ab wann gelten eingereichte Nachweis?
Bis 30.06.2025 vom Mitarbeiter eingereichte Unterlagen bzw. Informationen gelten rückwirkend ab 01.07.2023 bzw. dem Geburtsdatum des Kindes. Allerdings sollte Sie möglichst schnell die Informationen sammeln und uns bereitstellen, damit Ihre Arbeitnehmer schnell von den Abschlägen profitieren können.