Wer hat einen Anspruch auf die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber?
Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 EStG (Wohnsitz ist oder war 2022 in Deutschland), die in 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständige Arbeit, Land- und Fortwirtschaft und Gewerbebetrieb erzielt haben.
Für alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die EPP auszuzahlen. Es erhalten nur die Arbeitnehmer eine EPP, die am 01.09.2022 (Stichtag) im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) beim Arbeitgeber beschäftigt sind.
Auch Minijobs mit 2%-Pauschalsteuer können in den Genuss kommen, wenn sie schriftlich erklären, dass es ihr erstes Dienstverhältnis ist. Ein entsprechendes Bestätigungsformular finden Sie im Anhang zu diesem Newsletter beigefügt. Dieses muss uns vorliegen, damit wir die Auszahlung freigeben können.
Auch Mitarbeiter, die am 01.09.2022 eine Lohnersatzleistung wie Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld erhalten, haben einen Anspruch auf Auszahlung der EPP durch den (ersten) Arbeitgeber. Bitte beachten Sie, dass Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, einen Nachweis über die Zahlung von Elterngeld in 2022 erbringen müssen.
Wer hat keinen Anspruch auf die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber?
Arbeitnehmer, die vor dem 01.09.2022 austreten bzw. nach dem 01.09.2022 eintreten oder mit Steuerklasse 6 (= Nebenbeschäftigung) abgerechnet werden, erhalten durch den Arbeitgeber keine EPP. Auch Minijobber ohne Bestätigung und pauschalversteuerte kurzfristig Beschäftigte erhalten keine EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Kann ein Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sein, aber keine Auszahlung vom Arbeitgeber bekommen?
Ja, da am 01.09.2022 lediglich der generelle Anspruch auf die EPP-Auszahlung beim Arbeitgeber entsteht. Die Anspruchsvoraussetzungen beziehen sich jedoch auf das gesamte Steuerjahr 2022.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter tritt zum 31.08.2022 aus und beginnt am 15.09.2022 eine neue Beschäftigung.
Lösung:
Der Mitarbeiter ist grundsätzlich anspruchsberechtigt, weil er im Jahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Am 01.09.2022 hat er allerdings keinen Arbeitgeber, sodass er die EPP automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung rückwirkend erhält. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.
Wann wird die EPP ausgezahlt?
Die EPP kann in den Monaten August (August-Abrechnung erfolgt Anfang September) oder September (September-Abrechnung erfolgt im September) ausgezahlt werden.
Sind Korrekturen möglich und ggf. zwingend notwendig?
Ja, die nachträgliche Zahlung oder auch rückwirkende Verwehrung der EPP ist möglich. Erhält der Arbeitgeber z.B. nachträglich über das ELStAM-Verfahren die Steuerklasse VI, dann muss der Arbeitgeber die EPP vom Mitarbeiter zurückfordern. Er erhält sie dann von seinem (neuen) Arbeitgeber, bei dem er am 01.09.2022 eine Hauptbeschäftigung hat. Die Lohnsteueranmeldung für August wird entsprechend abgeändert.
Wie erhält der Arbeitgeber die EPP erstattet?
Die EPP wird mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August bereits mit Vorwerten programmseitig gefüllt und entsprechend angemeldet. Sie zahlen also bereits über die August-Lohnsteuer weniger an das Finanzamt oder erhalten sogar eine Rückzahlung. Wenn Sie also die EPP mit der September-Abrechnung Ende September auszahlen (Standard-Einstellung), haben Sie das Geld bereits über die August-Lohnsteueranmeldung erhalten.
Nur wenn Sie die EPP Anfang September mit der August-Abrechnung auszahlen, müssen Sie die EPP für einen kurzen Zeitraum vorfinanzieren.
Wir haben eine vierteljährliche bzw. jährliche Lohnsteueranmeldung. Wie ist dann zu verfahren?
Bei einer vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung können Sie die EPP erst im Oktober auszahlen. Durch die Anmeldung in der 3. Quartalsmeldung bis zum 10.10.2022 haben Sie die Auszahlung der EPP bereits refinanziert.
Bei einer jährlichen Lohnsteueranmeldung können Sie als Arbeitgeber auf die Auszahlung ganz verzichten.
Bitte sprechen Sie Ihren Lohnsachbearbeiter an, wenn Sie von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen möchten.
Ist die EPP steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt?
Die Energiepreispauschale ist als sonstiger Bezug steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, die Arbeitnehmer erhalten die Pauschale abzüglich der individuellen Lohnsteuer (ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ausgezahlt.
Ist die EPP pfändbar?
Nein, da es sich nicht um Arbeitseinkommen laut ZPO handelt.
Wird die EPP auf der Lohnsteuer-Bescheinigung ausgewiesen?
Ja, durch den Großbuchstaben „E“ wird die Auszahlung vom Arbeitgeber ausgewiesen. Für pauschalversteuerte Minijobs, die eine Auszahlung erhalten, wird keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt. Eine bereits vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP wird in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.
Wo kann ich mich über weitere Detailfragen zur EPP informieren?
Auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html regelmäßig aktualisierte FAQ zum Thema.