Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat einen Steuererlass zur Abmilderung der Folgen der schlimmen Flutkatastrophe veröffentlicht. Es wird darin auch auf die steuerfreie Unterstützung nach § 3 Nr. 11 EStG hingewiesen. Allerdings galt bisher, dass der steuerfreie Coronabonus und die Hilfen nach § 3 Nr. 11 EStG zusammengerechnet werden müssen. Inwiefern dies weiterhin gilt, bleibt abzuwarten. Klären Sie dies mit Ihrem Betriebsstätten-Finanzamt im Bedarfsfall direkt ab.
Den Erlass finden Sie hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021-07-16_katastrophenerlass.pdf