Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit können Sie das Kurzarbeitergeld online anmelden oder schriftlich mit der „Anzeige über Arbeitsausfall“. Nach der Anzeige von Kug wird sich die Arbeitsagentur mit Ihnen in Verbindung setzen und die Voraussetzung prüfen. Nutzen Sie diesen Kontakt, um alle Fragen bezüglich der Kurzarbeit zu klären. Nach erfolgreicher Prüfung durch die Arbeitsagentur erhalten Sie einen Bescheid inkl. einer Kug-Nummer.
Welche Voraussetzung sind notwendig?
Grundsätzlich kann jedes Unternehmen Kug beantragen, wenn 10% der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Für die Ursachen des Arbeitsausfall kommen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis in Frage, die vorübergehend und nicht vermeidbar sind. In diesem Zusammenhang muss jedes Unternehmen vor Beantragung von Kurzarbeit prüfen, ob (Rest-)Urlaubsstände und bestehende Arbeitszeitguthaben zunächst reduziert werden können, um Kurzarbeit zu vermeiden bzw. zu verzögern.
Kann jeder Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?
Nein. Für mindestens 10% der Belegschaft müssen je Arbeitnehmer 10% des Bruttoentgeltes ausfallen. Ist diese Grenze erreicht, haben alle in der Arbeitslosenversicherung versicherten Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zudem darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Befristete Mitarbeiter können Kug erhalten. Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze überschritten oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt haben, können kein Kug erhalten.
Auch Minijobs (450-Euro-Jobs und Kurzfristige), Werkstudenten und Pflichtpraktikanten sind ausgeschlossen, da kein Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung besteht. Auszubildende können erst nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung in Kurzarbeit gehen, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Hierzu kontaktieren Sie bitte die IHK bzw. Handwerkskammer. Leiharbeiter können nach der Gesetzesänderung ab März 2020 Kug erhalten.
Wie lange wird Kug gezahlt?
Kug kann bis zu 12 Monate gezahlt werden. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer mit einer Verordnung auf zwei Jahre verlängern.
Wie hoch ist das Kug?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes und beträgt 60% (allgemeiner Leistungssatz) bzw. 67% (erhöhter Leistungssatz; mindestens 0,5 Kinderfreibetrag) des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Zudem wird die aktuelle Lohnsteuerklasse für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes verwendet. Hierzu wird ein Sollentgelt (vertraglich vereinbartes Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeit und Einmalzahlungen) und ein Istentgelt (tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt inkl. Mehrarbeit und ohne Einmalzahlungen) berechnet. Das maximale Soll-/Istentgelt orientiert sich an der aktuellen RV-Beitragsbemessungsgrenze (RV-BBG 2020: West = 6.900 Euro / Ost = 6.450 Euro). Liegt das Istentgelt trotz Kug-Ausfall noch oberhalb der RV-BBG, wird kein Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Wie wird der erhöhte Leistungssatz nachgewiesen?
Der erhöhte Leistungssatz wird automatisch angewendet, wenn die ELStAM-Daten mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 ausweisen. Bei Steuerklasse V und VI und/oder Kindern, die sich im Ausland aufhalten, kann gegenüber der Arbeitsagentur der erhöhte Leistungssatz beantragt werden. Die Arbeitsagentur stellt für den Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung aus.
Müssen Nebeneinkommen beim Arbeitnehmer gegengerechnet werden?
Nebeneinkommen müssen nur dem Istentgelt hinzugerechnet werden, wenn die Nebenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach dem Beginn der Kurzarbeit (Kug-Bezugszeitraum des Arbeitgebers) aufgenommen wurde. Alle Nebeneinkommen, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit vorhanden waren, müssen nicht berücksichtigt werden.
Wie erfolgt die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes an den Arbeitgeber?
Auf Antrag bei der Arbeitsagentur werden das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Nach Erstellung Ihrer monatlichen Entgeltabrechnung erhalten Sie von uns den Antrag sowie die entsprechenden Abrechnungsliste zur Weitergabe an die Arbeitsagentur (siehe Muster-KUG-Antrag). Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten bei der Arbeitsagentur einzureichen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Was ist mit Ausfallzeiten, die nicht durch Kug verursacht sind (z.B. Feiertag, Krankheit)?
Feiertage sind keine Kug-Tage. Es muss also Lohnfortzahlung in normaler Höhe geleistet werden. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“) kommt die Art der Lohnfortzahlung auf den Zeitpunkt an. Hat die Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit begonnen und wäre der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, erstattet die Krankenkasse das berechnete Kurzarbeitergeld (Kug krank). Tritt die Erkrankung nach Beginn der Kurzarbeit auf, ist an Tagen, an denen keine Kug geplant war, normale Lohnfortzahlung zu leisten. Geplante Kug-Tage werden mit Kurzarbeitergeld berechnet und von der Arbeitsagentur erstattet.
Sind Korrekturen des Kurzarbeitergeldes möglich?
Ja, solange der Bewilligungsbescheid von der Arbeitsagentur nicht bindend geworden ist.
Kommen zusätzliche Belastungen auf den Arbeitgeber zu?
Bisher mussten die Arbeitgeber zusätzlich auf 80% des ausgefallenen Entgeltanteils Sozialversicherungsbeträge alleine tragen. Dies ist durch die aktuelle Gesetzesänderung geändert worden. Auch diese Kosten werden Ihnen im Rahmen der Kug von der Arbeitsagentur erstattet.
Worauf müssen die Kug-Bezieher achten?
Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. D.h. bei der persönlichen Steuererklärung werden die Einkünfte von Kug in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen und erhöhen somit die Steuerlast. In der Regel müssen daher Arbeitnehmer mit Kug-Bezug Steuern nachzahlen.
Sind Kug-Bezieher weiterhin normal krankenversichert?
Ja. Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keinen Einfluss auf die Leistungen der Krankenkasse.
Wird der Kug-Zeitraum auf eine anschließende Arbeitslosigkeit angerechnet?
Nein. Die Kurzarbeit soll eine Arbeitslosigkeit vermeiden. Dies ist jedoch nicht immer möglich. Der Anspruch und die Anspruchsdauer werden durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht beeinflusst. Auch in der Arbeitsbescheinigung wird das Arbeitsentgelt bescheinigt, welches der Arbeitnehmer normalerweise verdient hätte (Sollentgelt).