Der GKV-Spitzenverband hat am 25.03.2020 ein Rundschreiben zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Die Maßnahmen gelten für März und April 2020
- Auf Antrag des Arbeitgebers können SV-Beiträge gestundet werden (also je Krankenkasse)
- In diesem Zeitraum werden auch keine Säumnis- oder Mahngebühren erhoben
- Vorrangig sind Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen
- Der Arbeitgeber muss eine glaubhafte Erklärung über den erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie abgeben
- Stundung gilt bis zur Gewährung von Kurzarbeitergeld
Das Rundschreiben finden Sie hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf